Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 2. Abschnitt - Handelskauf (§§ 373 - 382) |
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
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Rechtsprechung zu § 377 HGB
979 Entscheidungen zu § 377 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.05.2026 - 32 U 12/25
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im Falle der Lieferung von Textilien
- OLG Brandenburg, 10.09.2026 - 10 U 98/25
Schadensträchtige Bauteile müssen genauer untersucht werden!
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 383/20
Dieselabgasskandal: Verzicht des Verkäufers auf Verspätungseinwand gegenüber ...
- BGH, 23.04.2024 - VIII ZR 35/23
Handelskauf: Gehörsverletzung bei fehlender Berücksichtigung des Vortrags zum ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 30.01.2023 - 2 U 1017/20
Unverzügliche ordnungsgemäße Mängelrüge eines Kaufmanns im Fall eines verdeckten ...
- KG, 09.07.2026 - 2 U 1017/20
Haftung eines Lebensmittelimporteurs für mit Fremdkörpern verunreinigte Ware
- KG, 30.01.2023 - 2 U 1017/20
- BGH, 09.11.2022 - VIII ZR 272/20
Dieselabgasskandal: Ansprüche eines Leasingnehmers gegen Leasinggeber bzw. ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 27.08.2020 - 22 U 217/19
Rechte des Leasingnehmers bei Abschluss eines Leasingvertrages über ein vom sog. ...
- OLG Düsseldorf, 27.08.2020 - 22 U 217/19
- BGH, 02.07.2019 - VIII ZR 74/18
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Weinkommissionärs: Reichweite einer ...
- OLG München, 25.05.2020 - 7 U 5611/19
Untersuchungs- und Rügeobligenheit nach § 377 I HGB beim Neuwagenkauf
§ 377 HGB in Nachschlagewerken
- § 377 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Obliegenheit
Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf
Querverweise
Auf § 377 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Kommissionsgeschäft
- § 391
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
- § 327u (Rückgriff des Unternehmers)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 445a (Rückgriff des Verkäufers)
Redaktionelle Querverweise zu § 377 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 381