Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
2. Abschnitt - Handelskauf (§§ 373 - 382) |
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Rechtsprechung zu § 377 HGB
884 Entscheidungen zu § 377 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.2019 - VIII ZR 74/18
Verwendung von empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen ...
- BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 246/16
Handelskauf: Umfang der Untersuchungsobliegenheit; Anforderungen an die ...
- OLG Frankfurt, 29.12.2017 - 5 U 53/15
Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge nach § 377 HGB
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 18/18
Rüge der Mängel der Kaufsache ausschließlich gegenüber der "Betriebsleitung" als ...
- BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 18/18
- BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des ...
- OLG Düsseldorf, 04.12.2012 - 23 U 47/12
Umfang der Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 02.11.2012 - 23 U 47/12
Umfang der Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB
- OLG Düsseldorf, 02.11.2012 - 23 U 47/12
- OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung von Türen
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 26.11.2014 - 18 O 12/14
Montagekosten der gelieferten Türen nur 5% der Rechnung: Kaufrecht anwendbar!
- LG Köln, 26.11.2014 - 18 O 12/14
- OLG Karlsruhe, 19.07.2016 - 12 U 31/16
Gewährleistung beim Handelskauf: Anforderungen an die Untersuchungs- und ...
§ 377 HGB in Nachschlagewerken
- § 377 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Obliegenheit
Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf
Querverweise
Auf § 377 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Kommissionsgeschäft
- § 391
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
- § 327u (Rückgriff des Unternehmers)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 445a (Rückgriff des Verkäufers)
Redaktionelle Querverweise zu § 377 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 381