Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
2. Abschnitt - Handelskauf (§§ 373 - 382) |
(1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein anderes ergibt.
(2) Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht zugunsten des Käufers zu berechnen ist oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat.
Rechtsprechung zu § 380 HGB
5 Entscheidungen zu § 380 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.10.2018 - I ZR 18/18
Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Berechnung der ...
- VG Koblenz, 30.06.2005 - 6 K 2503/04
Umhüllung um Fleischerzeugnisse als Fertigverpackungen nach dem Eichgesetz.
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2006 - 6 A 11237/05
Eichrecht-Fertigpackung bei eingeschweißten Fleischerzeugnissen
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2006 - 6 A 11237/05
- BGH, 05.10.1955 - IV ZR 302/54
Rechtsmittel
- OLG Köln, 13.11.1987 - 20 U 54/87
Pflicht des Zwischenhändlers zur Rückgabe von Leergut in der entsprechenden Menge ...
§ 380 HGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 380 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 381