Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
2. Abschnitt - Handelskauf (§§ 373 - 382) |
Zitiervorschläge
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Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Rechtsprechung zu § 374 HGB
7 Entscheidungen zu § 374 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 185/94
Rechte des Kaufmanns im Annahmeverzug des Käufers
- RG, 22.02.1928 - I 219/27
Sukzessivlieferungsvertrag. ; Verzug. Leistungsverweigerungsrecht.
- RG, 22.01.1901 - V 426/01
Rücktrittsrecht des Verkäufers.
- BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 26/86
Rechtsfolgen einer Klausel "Kasse gegen Dokumente" bei Zahlungsverweigerung des ...
- BGH, 12.11.1952 - II ZR 5/52
Rechtsmittel
- LG Schwerin, 28.08.2003 - 7 O 166/00
Erfordernis von Vertragstreue des Gläubigers für die Geltendmachung von ...
- BGH, 09.07.1975 - VIII ZR 258/74
Zustandekommen eines grenzüberschreitenden mündlichen Kaufvertrages - Dissens ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 374 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 381
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verzug des Gläubigers
- § 293 (Annahmeverzug)