Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
2. Abschnitt - Handelskauf (§§ 373 - 382) |
(1) Ist bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen.
(2) 1Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280, 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktreten. 2Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Käufer mitzuteilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. 3Wird eine solche innerhalb der Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 375 HGB
22 Entscheidungen zu § 375 HGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 03.07.2018 - 19 U 742/18
Wirksam zustande gekommener Kaufvertrag über einen noch nicht konfigurierten ...
- OLG München, 16.06.2016 - 23 U 1877/15
Schadensersatz wegen mangelnder Bestimmung beim Spezifikationskauf
- SG Marburg, 25.01.2017 - S 16 KA 61/13
Vertragsarztrecht
- SG Marburg, 25.01.2017 - S 16 KA 393/14
Vertragsarztrecht
- BGH, 14.06.1956 - II ZR 80/55
Rechtsmittel
- BGH, 02.02.1960 - VIII ZR 59/59
- BFH, 05.02.1998 - III R 123/93
Investitionszulagenanspruch für Anschaffungskosten auf Wirtschaftsgüter - ...
- BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 201/74
Ablehnung der Reduzierung des Auftragsvolumens bezüglich der Anzahl der ...
- BGH, 30.09.1971 - VII ZR 20/70
Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Pflicht des Bestellers zum Abruf einer ...
- FG Berlin, 14.05.2003 - 2 K 9413/99
Zur Auslegung des Begriffs "Bestellung" im Investitionszulagenrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 375 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 381