Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
2. Abschnitt - Handelskauf (§§ 373 - 382) |
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.
Rechtsprechung zu § 379 HGB
8 Entscheidungen zu § 379 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.1978 - VIII ZR 236/77
falscher LKW - Identitätsaliud, Abgrenzung der Anwendungsbreiche § 326 BGB ...
- RG, 07.06.1907 - II 39/07
46. Notverkauf. Kosten des Beweissicherungsverfahrens.
- RG, 18.02.1919 - II 355/18
Einhaltung des richtigen Ortes bei einem Verkauf der geschuldeten Sache im ...
- RG, 27.05.1919 - III 423/18
Wird die Befugnis des Käufers zum Notverkaufe nach § 379 Abs. 2 HGB. dadurch ...
- RG, 23.01.1920 - II 397/19
Aufbewahrungspflicht des Käufers
- RG, 24.09.1901 - II 191/01
Kann dadurch allein, daß der Kläger die Erfüllung der streitigen Verpflichtung an ...
- RG, 23.11.1920 - III 239/20
Geltung eines Notverkaufs über verderbliche Ware gegen den Verkäufer trotz seines ...
- OLG München, 31.05.2000 - 7 U 2280/99
Liefervertrag - unbefristetes Retourenrecht - Rücktrittsrecht
Querverweise
Auf § 379 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Kommissionsgeschäft
- § 391
Redaktionelle Querverweise zu § 379 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 381