Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 2 - Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 675b) |
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Fassung aufgrund des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.10.2013 | Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | 01.10.2013 | |
14.08.1999 | Überweisungsgesetz | 21.07.1999 |
pflichten § 675bAufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
Rechtsprechung zu § 675 BGB
6.622 Entscheidungen zu § 675 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 29.01.2021 - 12 U 216/20
Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens in der ...
- BGH, 21.01.2021 - IX ZR 89/20
- BGH, 21.01.2021 - IX ZR 77/20
Generell kein Vergütungsanspruch des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...
- OLG Koblenz, 29.12.2020 - 3 U 383/20
Gelder der Insolvenzmasse gehören nicht auf Treuhandkonto!
- LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17
Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe anwaltlicher Handakten verjährt ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.10.2020 - IX ZR 243/19
Wann verjährt der Anspruch auf Herausgabe der Handakten?
- OLG Frankfurt, 13.08.2019 - 8 U 43/18
Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters in Bezug auf Handakten eines Anwalts, ...
- BGH, 15.10.2020 - IX ZR 243/19
- OLG München, 05.12.2019 - 32 U 2067/19
Abwicklung der Leistungserbringung im Bereich der Jugendhilfe nach den ...
- LG Düsseldorf, 04.10.2018 - 25 S 22/18
Verwalter muss Eigentümerliste herausgeben, nicht aber die E-Mail-Adressen der ...
- BGH, 19.11.2020 - I ZR 27/19
Nichtangriffsabrede
§ 675 BGB in Nachschlagewerken
- § 675 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Gerichtskosten
Schlusstätigkeiten
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 675 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 354
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 114 (Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern) (zu § 675 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 116 S. 1 (Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen) (zu §§ 675 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 31 (Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung) (zu § 675 I)