Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) 1Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
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Rechtsprechung zu § 671 BGB
249 Entscheidungen zu § 671 BGB in unserer Datenbank:
- AG Steinfurt, 09.05.2017 - 10 F 404/16
Freistellung, Außenverhältnis, Gesamtschuldnerschaft
- BGH, 23.07.2025 - XII ZA 16/25
- AG Brühl, 12.07.2024 - 23 C 170/23
Streit um Anwaltsrechnung
- BGH, 22.10.2024 - II ZR 64/23
Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden ...
- OLG Köln, 20.05.2025 - 2 W 79/25
Erbrechtliche Behandlung der Auszahlung einer Versicherungssumme ohne Wirksamkeit ...
- OLG Brandenburg, 14.02.2024 - 4 U 186/22
Antrag auf Feststellung der Beschlussfassung durch die Gesellschafter anlässlich ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 17.01.2024 - 4 U 186/22
Antrag auf Feststellung der Beschlussfassung über die Aufstockung des ...
- OLG Brandenburg, 17.01.2024 - 4 U 186/22
- OLG Saarbrücken, 06.06.2024 - 5 U 28/24
Widerruf des Auftrags zur Übermittlung des Schenkungsangebots an den Begünstigten ...
- OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
Räumung und Herausgabe dreier Townhäuser; Voraussetzungen einer verbotenen ...
- AG Nürnberg, 09.01.2024 - 35 VI 6726/20
Entlassung des Testamentsvollstreckers: keine Antragsbefugnis des ...
§ 671 BGB in Nachschlagewerken
- § 671 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Kontrollbetreuer
Vollmacht
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Auf § 671 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- § 715 (Geschäftsführungsbefugnis)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2226 (Kündigung durch den Testamentsvollstrecker)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- § 116 (Geschäftsführungsbefugnis)