Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) 1Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
Rechtsprechung zu § 671 BGB
221 Entscheidungen zu § 671 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 18.01.2023 - 12 U 48/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 16 A 172/13
Herausgabe eines überlassenen Geldvermögens als Stiftungskapital einer nicht ...
- OLG Koblenz, 05.02.2014 - 13 UF 754/13
Minderjähriges Kind: Anspruch auf Fortsetzung freiwilliger Zahlungen eines ...
- AG Steinfurt, 09.05.2017 - 10 F 404/16
Freistellung, Außenverhältnis, Gesamtschuldnerschaft
- OLG Hamm, 15.02.2018 - 2 UF 183/17
Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich der Beiträge für eine ...
- OLG Köln, 01.02.2018 - 20 U 193/17
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für Versicherungsverhältnisse auf ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 19.09.2017 - 10 O 387/16
Zahlungsanspruch eines Versicherungsunternehmens in Form einer Pensionskasse auf ...
- LG Bonn, 19.09.2017 - 10 O 387/16
- BGH, 04.03.2015 - XII ZR 61/13
Anwendbarkeit der Regelungen des Auftragsrechts nach Scheitern einer Ehe: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.11.2012 - 15 U 205/11
Schadenersatz wegen Verletzung einer Freistellungsverpflichtung
- OLG Frankfurt, 21.11.2012 - 15 U 205/11
- OLG Brandenburg, 28.11.2019 - 1 U 25/19
Auftreten als Bevollmächtigter
§ 671 BGB in Nachschlagewerken
- § 671 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Kontrollbetreuer
Vollmacht
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Auf § 671 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2226 (Kündigung durch den Testamentsvollstrecker)