Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
1Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. 2Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
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Rechtsprechung zu § 673 BGB
61 Entscheidungen zu § 673 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 07.09.2026 - 3 W 10/26
Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums durch Hausverwaltung; Übergang ...
- BGH, 21.02.2014 - V ZR 164/13
Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten ...
- LG Hamburg, 29.11.2024 - 404 HKO 24/24
Wirksamkeit von Beschlüssen einer Versammlung von Anleihegläubigern; Bestellung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 14.03.2019 - 2 U 56/18
Kündigung eines Liefervertrages über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in ...
- OLG Frankfurt, 25.07.2025 - 4 U 282/22
Keine Gläubigerbenachteiligung durch unterbliebene Ausübung einer ...
- VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1174/06
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG und Ansprüche zwischen ...
- BayObLG, 28.11.2024 - 102 AR 132/24
Nachlaßverbindlichkeiten, Verwaltervertrag, Allgemeiner Gerichtsstand, ...
- BVerwG, 18.07.2013 - 3 B 84.12
Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger; Wirksamkeit der ...
§ 673 BGB in Nachschlagewerken
- § 673 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorsorgevollmacht
Querverweise
Auf § 673 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)