Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.
(2) 1Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. 2Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.
mitglieder § 96Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 97Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 98Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 99Verfahren § 100Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsrats-
mitglieder § 101Bestellung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 102Amtszeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 103Abberufung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 104Bestellung durch das Gericht § 105Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat § 106Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat § 107Innere Ordnung des Aufsichtsrats § 108Beschlußfassung des Aufsichtsrats § 109Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse § 110Einberufung des Aufsichtsrats § 111Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 111aGeschäfte mit nahestehenden Personen § 111bZustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen § 111cVeröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen § 112Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern § 113Vergütung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 114Verträge mit Aufsichtsrats-
mitgliedern § 115Kreditgewährung an Aufsichtsrats-
mitglieder § 116Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder
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Rechtsprechung zu § 114 AktG
115 Entscheidungen zu § 114 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
Rückgewähr der Zahlung einer Beratervergütung i.R.e. Beratungsvertrags zwischen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 04.03.2020 - 8 U 32/19
Aufsichtsrat, Vertragsschluss mit Aufsichtsratsmitgliedern, Rückgewähr von ...
- OLG Hamm, 04.03.2020 - 8 U 32/19
- BGH, 22.06.2021 - II ZR 225/20
Die §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 30.06.2020 - 3 U 193/19
- OLG Frankfurt, 11.05.2024 - 3 U 193/19
Nur die völlig unbrauchbare Dienstleistung muss nicht bezahlt werden!
- OLG Köln, 11.07.2019 - 18 U 37/18
Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 06.02.2018 - 90 O 24/17
- OLG Köln, 27.02.2019 - 18 U 37/18
Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag
- BayObLG, 12.08.2025 - 102 AR 64/25
Mehrere Antragsgegner, Gerichtsstandsbestimmung, Aufsichtsratsmitglied, ...
- OLG München, 21.02.2024 - 7 U 2211/23
Unbegründeter Anspruch bezüglich einer Aufsichtsratsvergütung
Querverweise
Auf § 114 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 189 (Aufsichtsrat)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Erlaubnis
- § 18 (Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)
Redaktionelle Querverweise zu § 114 AktG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 611 (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 631 (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 I (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)