Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) 1Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. 2Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3) 1Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. 2In nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.
mitglieder § 96Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 97Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 98Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 99Verfahren § 100Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsrats-
mitglieder § 101Bestellung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 102Amtszeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 103Abberufung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 104Bestellung durch das Gericht § 105Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat § 106Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat § 107Innere Ordnung des Aufsichtsrats § 108Beschlußfassung des Aufsichtsrats § 109Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse § 110Einberufung des Aufsichtsrats § 111Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 111aGeschäfte mit nahestehenden Personen § 111bZustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen § 111cVeröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen § 112Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern § 113Vergütung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 114Verträge mit Aufsichtsrats-
mitgliedern § 115Kreditgewährung an Aufsichtsrats-
mitglieder § 116Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder
Rechtsprechung zu § 110 AktG
37 Entscheidungen zu § 110 AktG in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2019 - L 9 U 92/19
Tödlicher Unfall eines Vorstandsmitgliedes einer AG - Absturz aus großer Höhe - ...
- LG Duisburg, 29.04.2019 - 25 O 20/15
- BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07
Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 21.05.2008 - 31 Wx 62/07
Statthaftigkeit des Spruchverfahrens: Wechsel vom regulierten Markt in das ...
- OLG München, 21.05.2008 - 31 Wx 62/07
- FG Köln, 15.11.2023 - 9 K 1068/22
Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuerpflicht eines Aufsichtsratsmitglieds trotz ...
- OLG Braunschweig, 14.06.2012 - Ws 44/12
Umfang der Vermögensbetreuungspflicht in eigenen Vergütungsangelegenheiten eines ...
- KG, 16.01.2023 - 22 W 71/22
Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund
- VG Berlin, 01.09.2016 - 29 K 46.15
Feststellung eines Anspruch auf Bruchteilsrestitution; vermögensrechtlicher ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 65.16
Anteil; Anteilsquote; Anteilsschädigung; Beteiligung
- BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 65.16
- VG Berlin, 01.09.2016 - 29 K 47.15
Feststellung eines Anspruch auf Bruchteilsrestitution; vermögensrechtlicher ...
Querverweise
Auf § 110 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 189 (Aufsichtsrat)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Erlaubnis
- § 18 (Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)