Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) 1An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. 2Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. 3Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich.
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.
(3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 |
mitglieder § 96Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 97Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 98Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 99Verfahren § 100Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsrats-
mitglieder § 101Bestellung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 102Amtszeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 103Abberufung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 104Bestellung durch das Gericht § 105Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat § 106Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat § 107Innere Ordnung des Aufsichtsrats § 108Beschlußfassung des Aufsichtsrats § 109Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse § 110Einberufung des Aufsichtsrats § 111Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 111aGeschäfte mit nahestehenden Personen § 111bZustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen § 111cVeröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen § 112Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern § 113Vergütung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 114Verträge mit Aufsichtsrats-
mitgliedern § 115Kreditgewährung an Aufsichtsrats-
mitglieder § 116Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder
Rechtsprechung zu § 109 AktG
39 Entscheidungen zu § 109 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 76/21
Zulässigkeit der ständigen Teilnahme eines Ehrenmitglieds an ...
- BGH, 30.01.2012 - II ZB 20/11
Mitbestimmung in einer GmbH mit zwingendem Aufsichtsrat: Zusammensetzung des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 13.11.2013 - 2 K 293.12
BER: Keine Akteneinsicht in Aufsichtsratsprotokolle
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 21.13
Aufsichtsratsprotokolle der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH müssen nicht an die ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 21.13
- OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 38/21
Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Nichtigkeit von ...
- BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16
Beauftragung eines besonderen Sachverständigen durch den Aufsichtsrat im Namen ...
- VG Berlin, 13.11.2013 - 2 K 41.13
Zur Frage des Anspruchs auf Informationszugang zu Dokumenten mit Bezug zu ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2022 - 15 A 2689/20
Einsichtnahme des Rats in Unterlagen zu Aufsichtsratssitzungen einer AG mit ...
- VG Regensburg, 02.02.2005 - RN 3 K 04.01408
Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten einer kommunalen ...
Querverweise
Auf § 109 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 108 (Beschlußfassung des Aufsichtsrats)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 189 (Aufsichtsrat)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Erlaubnis
- § 18 (Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)