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   OLG Köln, 18.12.2017 - 2 U 25/17   

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https://dejure.org/2017,72415
OLG Köln, 18.12.2017 - 2 U 25/17 (https://dejure.org/2017,72415)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.12.2017 - 2 U 25/17 (https://dejure.org/2017,72415)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Dezember 2017 - 2 U 25/17 (https://dejure.org/2017,72415)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
    Insolvenzanfechtung von Zahlungen innerhalb eines Konzernverbundes für Beratungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 172/11

    Abtretung eines aus einer Insolvenzanfechtung folgenden streitigen

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2017 - 2 U 25/17
    Der Bundesgerichtshof hat eine Abtretung gegen (hälftige) Erlösbeteiligung in einem Fall gebilligt, in welchem der Anspruch dem zedierenden Verwalter zuvor sowohl vom klagenden Verwalter als auch vom Anfechtungsgegner streitig gemacht worden war (BGH NZI 2013, 347).

    Der Bundesgerichtshof hat eine Abtretung eines Insolvenzverwalters gegen (hälftige) Erlösbeteiligung in einem Fall gebilligt, in welchem der Anspruch dem zedierenden Verwalter zuvor sowohl vom klagenden Verwalter als auch vom Anfechtungsgegner streitig gemacht worden war (BGH NZI 2013, 347).

  • LG Köln, 26.07.2017 - 2 O 402/16
    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2017 - 2 U 25/17
    Die Berufung des Klägers gegen das am 26.07.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 402/16 - wird zurückgewiesen.

    Er beantragt, unter Abänderung des am 26.07.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, 2 O 402/16, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 117.730,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12

    Insolvenzanfechtung - mittelbare Zuwendung

    Auszug aus OLG Köln, 18.12.2017 - 2 U 25/17
    Grundsätzlich zwar reicht eine enge Verflechtung der beteiligten Gesellschaften für sich genommen nicht aus, um die Kongruenz einer Zahlung durch eine andere konzernangehörige Gesellschaft zu begründen (BAGE 146, 323).
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