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Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ DepotG (https://dejure.org/gesetze/DepotG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DepotG
__paste_bez__ __paste_norm__ Depotgesetz (https://dejure.org/gesetze/DepotG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Depotgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 28
Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs

Die sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei denn, daß der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt.

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Querverweise

Auf § 28 DepotG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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