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   FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08   

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FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08 (https://dejure.org/2012,43145)
FG Hessen, Entscheidung vom 14.11.2012 - 4 K 748/08 (https://dejure.org/2012,43145)
FG Hessen, Entscheidung vom 14. November 2012 - 4 K 748/08 (https://dejure.org/2012,43145)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 Abs 1 Nr 2 EStG, § 5 Abs 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Börsenkurs am Bilanzstichtag auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher Aktien gleicher Gattung als Ausgangswert zur Ermittlung der zulässigen Teilwertabschreibungen von girosammelverwahrten Aktien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DepotG § 5
    Bewertung von Aktien in Girosammelverwahrung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewertung von Aktien in Girosammelverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 15.02.1966 - I 95/63

    Spekulative An- und Verkäufe von Wertpapieren als Betriebsvorfälle bei einem

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
    In Textziffer 15 dieses Berichts kam die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass der handelsbilanzielle Wertansatz der im Handelsbestand geführten Aktien zum 30.09.1999 von insgesamt 130.640.224,68 DM unter Neuermittlung der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG von der Gesellschaft zu Grunde gelegten Abschreibungsbeträge auf nunmehr insgesamt 134.081.695,18 DM zu erhöhen sei, da als Ausgangswerte der Teilwertabschreibungen nicht die depotspezifischen (d.h. relativen) durchschnittlichen Anschaffungspreise, sondern die bei der Gesellschaft für Aktien gleicher Gattung insgesamt angefallenen durchschnittlichen Anschaffungskosten zu Grunde zu legen seien (Verweis auf BFH vom 15.02.1966 - BStBl. III 1966, 274, BMF vom 20.06.1968, BStBl. I 1968, 986 und OFD vom 29.03.1995, letztere beiden in Kopie Bl. 215 u. 217 f. der Klageakte).

    Die vom FA herangezogene Rechtsprechung (BFH vom 15.02.1966 - I R 95/63, BStBl. III 1966, 274) werde in der Literatur kritisiert, sei nicht mehr aktuell und widerspreche der früheren Ansicht des RFH (Verweis auf RFH vom 13.12.1928 - VI A 899/28, RStBl. 1929, 136) und einem im Jahre 1958 erörterten, aber nicht verwirklichten Erlassentwurf der Finanzverwaltung (vgl. die Erwähnung bei Rau BB 1968, 983), wonach auch sammelverwahrte Aktien einzeln bewertet werden dürften, sofern sie buchhalterisch getrennt würden.

    Als Anschaffungspreis kann daher in diesen Fällen grundsätzlich nur der Anschaffungspreis des vermischten Gesamtbestandes des Aktionärs angesetzt werden, der sich nach der sog. Durchschnittsmethode aus der Zusammenrechnung sämtlicher Einzelkosten geteilt durch die Anzahl der Stücke ergibt (BFH vom 15.02.1966 - I 95/63, BStBl. III 1966, 274; BFH vom 24.11.1993 - X R 49/90, BStBl. II 1994, 591 unter I. 1. a. bb.

    Die Eröffnung derartiger Gestaltungsmöglichkeiten allein auf der Ebene des Steuerpflichtigen würde noch weiter reichen als die vom BFH im Urteil vom 15.02.1966 (I 95/63, BStBl. III 1966, 274) für unzulässig erachteten Verbrauchsfolgeverfahren ("Lifo" oder "Fifo").

  • BFH, 21.09.2011 - I R 89/10

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
    Zusätzlich sei - so der Kläger nunmehr in seinem Schriftsatz vom 27.06.2012 - die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung bezüglich der Aktien an der Firma F AG i.H.v. 717.053,- DM rückgängig zu machen, da der Börsenkurs zum Bilanzstichtag um mehr als 5% unter der Notierung zum Aktienerwerb gesunken sei und damit nach der neueren Rechtsprechung auch insoweit eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG anzuerkennen sei (Verweis auf BFH vom 21.09.2011 - I R 89/10, BFH/NV 2012, 306 und BFH vom 21.09.2011 - I R 7/11, BFH/NV 2012, 310).

    e) Hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 27.06.2012 unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung (BFH vom 21.09.2011 - I R 89/10, BFH/NV 2012, 306) zusätzlich formulierten Begehrens, zum 30.09.1999 die von der Gesellschaft handelsrechtlich vorgenommene Teilwertabschreibungen auf Aktien der Firma F AG i.H.v. 717.053,- DM auch steuerlich zuzulassen, in dem der von der Gesellschaft angesetzte Hinzurechnungsbetrag nach § 60 Abs. 2 EStG entsprechend gekürzt wird, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

  • BFH, 07.11.1990 - I R 116/86

    Zur Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
    Der Teilwert von dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Aktien an börsennotierten Unternehmen entspricht in der Regel dem Börsenkurs zum Bewertungsstichtag (BFH vom 07.11.1990 - I R 116/86, BStBl. II 1991, 342).

    Die Anerkennung eines derartigen Wahlrechts des Steuerpflichtigen würde gegen den aus dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Objektivität der Teilwertabschreibung verstoßen (vgl. BFH vom 07.11.1990 - I R 116/86, BStBl. II 1991, 342).

  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
    Der Gesellschaft hätte es frei gestanden, die Streifbandverwahrung zu wählen (Verweis auf BFH vom 24.02.2000 - III R 59/98, BStBl. II 2000, 273).
  • BFH, 17.07.2008 - I R 85/07

    Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
    Allein der Umstand, dass der BFH später eine andere Auffassung vertreten habe, berechtige i.S.v. § 4 Abs. 2 EStG nicht zur nachträglichen Änderung der Bilanz (Verweis auf BFH vom 17.07.2008 - I R 85/07, BStBl. II 2008, 924).
  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
    Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt im Übrigen auch, dass handelsrechtliche Passivierungswahlrechte steuerrechtlich zu Passivierungsverboten und handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte zu steuerrechtlichen Aktivierungsgeboten werden (vgl. BFH GrS vom 03.02.1969 - GrS 2/68, BStBl. II 1969, 291).
  • BFH, 26.09.2007 - I R 58/06

    Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
    Eine teilwertbedingte voraussichtlich dauernde Wertminderung ist dabei nach der Rechtsprechungsauffassung gegeben, wenn der Börsenwert am Bilanzstichtag unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken ist und keine Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (BFH vom 26.09.2007 - I R 58/06, BStBl. II 2009, 294).
  • BFH, 21.09.2011 - I R 7/11

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
    Zusätzlich sei - so der Kläger nunmehr in seinem Schriftsatz vom 27.06.2012 - die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung bezüglich der Aktien an der Firma F AG i.H.v. 717.053,- DM rückgängig zu machen, da der Börsenkurs zum Bilanzstichtag um mehr als 5% unter der Notierung zum Aktienerwerb gesunken sei und damit nach der neueren Rechtsprechung auch insoweit eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG anzuerkennen sei (Verweis auf BFH vom 21.09.2011 - I R 89/10, BFH/NV 2012, 306 und BFH vom 21.09.2011 - I R 7/11, BFH/NV 2012, 310).
  • BFH, 24.11.1993 - X R 49/90

    Spekulationsfrist und -gewinn bei sammelverwahrten Wertpapieren

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
    Als Anschaffungspreis kann daher in diesen Fällen grundsätzlich nur der Anschaffungspreis des vermischten Gesamtbestandes des Aktionärs angesetzt werden, der sich nach der sog. Durchschnittsmethode aus der Zusammenrechnung sämtlicher Einzelkosten geteilt durch die Anzahl der Stücke ergibt (BFH vom 15.02.1966 - I 95/63, BStBl. III 1966, 274; BFH vom 24.11.1993 - X R 49/90, BStBl. II 1994, 591 unter I. 1. a. bb.
  • BFH, 26.08.2010 - I B 85/10

    Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
    und I. 3.; BFH vom 26.08.2010 - I B 85/10, BFH/NV 2011, 220 unter II. 2. c. bb.; Schmidt in Federmann / Kußmaul / Müller, Handbuch der Bilanzierung, Stand 09/2002, Abschnitt 145 "Wertpapiere", Rn. 91; Grottel / Gadek in Beck'scher Bilanzkommentar, 8. Auflage 2012, § 255 HGB Rn. 303; Stadt Bfmann in Littmann / Bitz / Pust, EStG, Stand 05/2002, § 6 Rn. 85; Strahl in Korn, EStG, Stand 07/2003, § 6 Rn. 344; H. Ritter in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, Stand 12/2011, § 6 EStG Anm. 1108; Herrmann in Frotscher, EStG, Stand 07/2008, § 6 Rn. 327; Ortmann-Babel in Lademann, EStG, Stand 10/1998, § 6 Rn. 633 u. 637; Ehmcke in Blümich, EStG, Stand 04/2011, § 6 Rn. 862; Mayer-Wegelin in Bordewin / Brandt, EStG, Stand 08/2002, § 6 Rn. 320; Mellwig DB 1986, 1417 [1423]; Prinz / Ommerborn FR 2001, 977 [989]).
  • OLG Karlsruhe, 10.04.2001 - 11 Wx 12/01

    Eingliederung der Aktiengesellschaft - Eintragung des Beschlusses -

  • LG Frankfurt/Main, 03.05.2001 - 6 O 135/00
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