Depotgesetz
| 1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
(1) 1Eine Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt wird, sich die anvertrauten Wertpapiere anzueignen oder das Eigentum an ihnen auf einen Dritten zu übertragen, und alsdann nur verpflichtet sein soll, Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und in Textform abgegeben werden. 2In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen, daß mit der Ausübung der Ermächtigung das Eigentum auf den Verwahrer oder einen Dritten übergehen soll und mithin für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung nach Art und Zahl bestimmter Wertpapiere entsteht. 3Die Erklärung darf weder auf andere Urkunden verweisen noch mit anderen Erklärungen des Hinterlegers verbunden sein.
(2) Eignet sich der Verwahrer die Wertpapiere an oder überträgt er das Eigentum an ihnen auf einen Dritten, so sind von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften dieses Abschnitts auf ein solches Verwahrungsgeschäft nicht mehr anzuwenden.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 |
und Zurückbehaltungs-
rechten § 5Sammelverwahrung § 6Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung § 7Auslieferungs-
ansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung § 8Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung § 9Beschränkte Geltendmachung von Pfand-
und Zurückbehaltungs-
rechten bei der Sammelverwahrung § 9aSammelurkunde § 9bElektronische Wertpapiere in Sammeleintragung § 9cElektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht § 10Tauschverwahrung § 11Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung § 12Ermächtigungen zur Verpfändung § 12aVerpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften § 13Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum § 14Verwahrungsbuch § 15Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen § 16Befreiung von Formvorschriften § 17Pfandverwahrung § 17aVerfügungen über Wertpapiere
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 13 DepotG
6 Entscheidungen zu § 13 DepotG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22
Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wertpapierkredits ...
- BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
Rechtsmittel
- BFH, 15.01.2013 - VIII R 22/10
Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der ...
- FG Düsseldorf, 10.02.2009 - 8 V 2458/08
Entstehung der Steuerschuld und Vorliegen einer Steuerhinterziehung bei ...
- FG Düsseldorf, 10.02.2009 - 8 V 2459/08
Haftung von Bankmitarbeitern wegen Mithilfe bei Steuerhinterziehung
- FG Düsseldorf, 10.02.2009 - 8 V 2461/08
Nichtigkeit eines Haftungsbescheids wegen fehlender Angabe des Steuerschuldner ...
Querverweise
Auf § 13 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Verwahrung
- § 16 (Befreiung von Formvorschriften)