Depotgesetz
1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
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§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.
Rechtsprechung zu § 9 DepotG
6 Entscheidungen zu § 9 DepotG in unserer Datenbank:
- RG, 20.01.1931 - I 1287/30
Trifft die Strafandrohung des § 9 Abs. 1 DepotG. auch den Fall des ...
- RG, 16.06.1927 - II 91/27
Setzt § 9 Abs. 1 DepotG. "fremde" Wertpapiere voraus?
- RG, 07.06.1912 - 5 D 225/12
1. Zur Frage der Übertragung von Kuxen des neueren preußischen Rechts auf dem ...
- RG, 11.02.1913 - IV 134/13
1. Inwiefern ist § 9 DepotG. auf die Mitglieder des Vorstandes einer ...
- BFH, 15.02.1966 - I 95/63
Spekulative An- und Verkäufe von Wertpapieren als Betriebsvorfälle bei einem ...
- OLG Frankfurt, 15.06.2020 - 17 U 272/19
Keine Haftung der Clearstream Banking AG gegenüber dem Anleger bei Mängeln der ...
Querverweise
Auf § 9 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Verwahrung
- § 9a (Sammelurkunde)