Depotgesetz
| 1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
(1) 1Für elektronisch begebene Wertpapiere, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. 2Der Verwahrer darf Anteile am elektronischen Wertpapier in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.
(2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in Höhe des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
| 10.06.2021 | Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren | 03.06.2021 |
und Zurückbehaltungs-
rechten § 5Sammelverwahrung § 6Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung § 7Auslieferungs-
ansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung § 8Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung § 9Beschränkte Geltendmachung von Pfand-
und Zurückbehaltungs-
rechten bei der Sammelverwahrung § 9aSammelurkunde § 9bElektronische Wertpapiere in Sammeleintragung § 9cElektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht § 10Tauschverwahrung § 11Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung § 12Ermächtigungen zur Verpfändung § 12aVerpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften § 13Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum § 14Verwahrungsbuch § 15Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen § 16Befreiung von Formvorschriften § 17Pfandverwahrung § 17aVerfügungen über Wertpapiere
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Rechtsprechung zu § 9b DepotG
Entscheidung zu § 9b DepotG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22
Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wertpapierkredits ...