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Depotgesetz

   1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a)   
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§ 7
Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung

(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die von ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.

(2) 1Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung insoweit verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebührende Menge verringert hat. 2Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

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Rechtsprechung zu § 7 DepotG

21 Entscheidungen zu § 7 DepotG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7 DepotG verweisen folgende Vorschriften:

    Depotgesetz (DepotG) 
      Verwahrung
        § 8 (Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung)
        § 9a (Sammelurkunde)
        § 9b (Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung)
        § 9c (Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
        Übergangsvorschriften
          Sonstige Übergangsvorschriften
            § 358 (Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1)
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