Depotgesetz
1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
(1) 1Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer zur Verwahrung anzuvertrauen. 2Zweigstellen eines Verwahrers gelten sowohl untereinander als auch in ihrem Verhältnis zur Hauptstelle als verschiedene Verwahrer im Sinne dieser Vorschrift.
(2) 1Der Verwahrer, der Wertpapiere von einem anderen Verwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer), haftet für ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden. 2Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung für ein Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es sei denn, daß die Papiere auf ausdrückliche Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer verwahrt werden.
Rechtsprechung zu § 3 DepotG
11 Entscheidungen zu § 3 DepotG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 28.02.2023 - 11 U 180/21
Zum Verhältnis US-Sekundärsanktionen - EU-Blocking-VO bei noch nicht beschiedenem ...
- OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22
Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wertpapierkredits ...
- RG, 13.02.1907 - I 348/06
Ist der Verzicht auf Übersendung des Stückeverzeichnisses nach § 3 Abs. 2 des ...
- OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für ...
- RG, 25.02.1922 - I 312/21
Aufbewahrung von Wertpapieren; Stückeverzeichnis
- RG, 28.01.1903 - I 296/02
Kommission zum Einkauf von Wertpapieren.
- RG, 04.03.1913 - II 613/12
Bankdepotgesetz; Stückeverzeichnis
- RG, 28.11.1900 - I 269/00
Depotgesetz ; Nummernverzeichnis.
- RG, 13.04.1919 - I 20/19
Möglichkeit der Zurückweisung eines Stückeverzeichnisses bei verspäteter ...
- OLG München, 03.09.2003 - 21 U 1897/03
Querverweise
Auf § 3 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Verwahrung
- § 5 (Sammelverwahrung)