Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Depotgesetz

   1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DepotG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ DepotG (https://dejure.org/gesetze/DepotG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DepotG
__paste_bez__ __paste_norm__ Depotgesetz (https://dejure.org/gesetze/DepotG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Depotgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 2
Sonderverwahrung

1Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. 2Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 2 DepotG

45 Entscheidungen zu § 2 DepotG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 45 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 2 DepotG verweisen folgende Vorschriften:

    Depotgesetz (DepotG) 
      Verwahrung
        § 5 (Sammelverwahrung)
        § 9a (Sammelurkunde)
     
      Strafbestimmungen
        § 37 (Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht