in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. 2Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
mißbrauch § 265aErschleichen von Leistungen § 265bKreditbetrug § 265cSportwettbetrug § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 266Untreue § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Rechtsprechung zu § 264a StGB
849 Entscheidungen zu § 264a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.02.2022 - III ZR 84/21
Erfassung einer unrichtigen Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.06.2014 - VI ZR 560/13
Kapitalanlagebetrug: Verbreitung unrichtiger Informationen in Emissionsprospekt; ...
- BGH, 12.05.2015 - VI ZR 102/14
Haftung bei Kapitalanlagebetrug: Verbreiten unrichtiger Informationen; ...
- BGH, 12.05.2015 - VI ZR 108/14
Haftung aus Schutzgesetzverletzung: Weiterverwendung unrichtig gewordener ...
- BGH, 12.05.2015 - VI ZR 119/14
Haftung bei unrichtigen Angaben im Prospekt einer Fondsbeteiligung: ...
- BGH, 16.06.2015 - VI ZR 103/14
Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung i.R.d. Erwerbs von ...
- BGH, 16.06.2015 - VI ZR 104/14
Verjährung der Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an ...
- BGH, 16.06.2015 - VI ZR 105/14
§ 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
- BGH, 16.06.2015 - VI ZR 111/14
Verjährung von Ansprüchen aus einer Prospekthaftung im im Zusammenhang mit ihrer ...
- BGH, 27.10.2015 - VI ZR 100/14
Schadensersatzbegehren eines Kapitalanlegers im Zusammenhang mit einer ...
- BGH, 24.06.2014 - VI ZR 560/13
§ 264a StGB in Nachschlagewerken
- § 264a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kapitalanlagebetrug
Querverweise
Auf § 264a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)