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   OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19   

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OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19 (https://dejure.org/2020,21856)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2020 - 14 U 29/19 (https://dejure.org/2020,21856)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 14 U 29/19 (https://dejure.org/2020,21856)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 560/13

    Kapitalanlagebetrug: Verbreitung unrichtiger Informationen in Emissionsprospekt;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19
    1) Die Strafvorschrift des § 264 a StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (std. Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 - 1475, juris Rn. 24 m.w.N.).

    5) Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsächliche Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen (vgl. BGH, VI ZR 560/13, a.a.O., juris Rn. 31; Tiedemann in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 264a Rn. 64 f.; 84) Gemessen hieran gilt folgendes:.

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19
    Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteile vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 juris, Rn. 49; vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, juris Rn. 11 ff.).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19
    Denn von einem Mindestschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 v.H. (§ 246 BGB) kann nicht ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 -. 1980, juris Rn. 34).
  • BGH, 16.05.2017 - VI ZR 266/16

    Strafbarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Beurteilung des Vorsatzes bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19
    Für Personen wie die Beklagten, die als Vorstände einer mit der Emission von Hypothekenanleihen befassten Aktiengesellschaft im Geschäftsleben stehen, ist ein Irrtum über das Bestehen eines zum Schutz der Anleger erlassenen Schutzgesetzes kaum jemals unvermeidbar, weil jeder im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet ist, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten (vgl. hierzu: vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, WM 2017, 1400-1403, juris Rn. 28 m.w.N).
  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19
    Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteile vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 juris, Rn. 49; vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, juris Rn. 11 ff.).
  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12

    Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19
    Dabei besteht bei der Verwendung von Emissionsprospekten eine auf der Lebenserfahrung basierende tatsächliche Vermutung dafür, dass der Prospektfehler ursächlich für den Entschluss des Anlegers zum Erwerb der Anlage ist (BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184, juris Rn. 30; vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, WM 2013, 689 - 691, juris Rn. 15), wobei diese Vermutung unabhängig davon gilt, ob das Schadensersatzbegehren auf eine vertragliche oder deliktische Anspruchsgrundlage gestützt wird (so BGH, III ZR 139/12, a.a.O., juris Rn. 15).
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 211/09

    Prospekthaftung: Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19
    Dabei besteht bei der Verwendung von Emissionsprospekten eine auf der Lebenserfahrung basierende tatsächliche Vermutung dafür, dass der Prospektfehler ursächlich für den Entschluss des Anlegers zum Erwerb der Anlage ist (BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184, juris Rn. 30; vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, WM 2013, 689 - 691, juris Rn. 15), wobei diese Vermutung unabhängig davon gilt, ob das Schadensersatzbegehren auf eine vertragliche oder deliktische Anspruchsgrundlage gestützt wird (so BGH, III ZR 139/12, a.a.O., juris Rn. 15).
  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19
    Sofern dem Vertretungsorgan hierfür die notwendige Sachkunde fehlt, ist dieses - um den strengen Anforderungen an die dem Vorstand obliegende Prüfung der Rechtslage und die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung zu genügen - gehalten, sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten zu lassen und die erteilte Rechtsauskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09, WM 2011, 2092 - 2097, juris Rn. 18).
  • BGH, 12.05.2015 - VI ZR 102/14

    Haftung bei Kapitalanlagebetrug: Verbreiten unrichtiger Informationen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19
    Als öffentliche Angebote mit einem Emissionsvolumen von jeweils bis zu 100 Mio EUR bei einer Stückelung von 500 EUR/1.000 Nennbetrag, welches von jeder natürlichen und juristischen Person sowie Personenhandelsgesellschaften, Banken und Finanzdienstleistungsinstituten durch Zeichnung angenommen werden konnte (S. 78 des Wertpapierprospekts B..., C... und D... jeweils unter 1.2 "Angaben zur Hypothekenanleihe 2009/2016, 2010/2012 bzw. 2010/2015 "), richtet sich dieses Angebot auch an ein zahlenmäßig unbestimmtes Anlegerpublikum (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, WM 2015, 1562 - 1568, juris Rn. 31).
  • BFH, 20.08.2003 - I R 49/02

    Wertberichtigung einer Forderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 29/19
    Danach sind bis zum Tag der Bilanzerstellung erlangte Kenntnisse über den Wert von Forderungen zum Bilanzstichtag einzubeziehen (BFH, Urteil vom 20. August 2003 - I R 49/02, DStR 2003, 2060-2062, juris Rn. 15).
  • BGH, 01.03.2010 - II ZR 213/08

    Haftung bei Kapitalanlagen: Anforderungen an die Unterschriftsleistung beim

  • BFH, 08.11.2000 - I R 10/98

    Aktivierung von Forderungen - gewerbliche Tierzucht bei Kapitalgesellschaften

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

  • BFH, 25.01.1996 - IV R 114/94

    1. Gewinnrealisierung bei Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 254/08

    Haftung aufgrund unzutreffenden Prospektangaben hinsichtlich von Weichkosten im

  • LG Düsseldorf, 11.12.2020 - 10 O 366/19
    Die Kammer macht sich insoweit nach eigener Überprüfung die Feststellungen in den - den Parteien bekannten und u. a. bei juris veröffentlichten - Urteilen des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.05.2020 (u. a. I-14 U 29/19, Tz. 17 ff.) zu eigen, wonach eine Vielzahl von Indizien darauf schließen lässt, dass bereits bei Erstellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 offenkundig war, dass die Erwerbergesellschaften nicht in der Lage sein würden, die ihnen gestundeten Kaufpreise fristgerecht zu bezahlen, so dass die Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 1 BGB durch die Emittentin - mit der Folge, dass die Grundstücke wieder mit den Anschaffungswerten zu aktivieren waren - von Anfang an im Raum stand.

    Auch insoweit macht die Kammer sich nach eigener Überprüfung die Feststellungen in den Urteilen des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.05.2020 (u. a. I-14 U 29/19, Tz. 30 ff.) zu eigen, aus denen sich Folgendes ergibt:.

    Auch insoweit folgt die Kammer nach eigener Überprüfung der Beurteilung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Urteil vom 20.05.2020, I-14 U 29/19, Tz. 37 ff.):.

    Für Personen wie die Beklagten, die als Vorstände einer mit der Emission von Hypothekenanleihen befassten Aktiengesellschaft im Geschäftsleben stehen, ist ein Irrtum über das Bestehen eines zum Schutz der Anleger erlassenen Schutzgesetzes kaum jemals unvermeidbar, weil jeder im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet ist, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, VI ZR 266/16, Rn. 28 m. w. N; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020, I-14 U 29/19, Tz. 40).

    Indessen besteht bei der Verwendung von Emissionsprospekten - unabhängig davon, ob das Schadensersatzbegehren auf eine vertragliche oder deliktische Anspruchsgrundlage gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2013, III ZR 139/12, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020, I-14 U 29/19, Tz. 41) - eine auf der Lebenserfahrung basierende tatsächliche Vermutung, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss des Anlegers war (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, Rn. 30; Urteil vom 21.02.2013, III ZR 139/12, Rn. 15; OLG Düsseldorf, a. a. O.).

    Diese Beweiserleichterung setzt freilich - was der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinen Urteilen vom 20.05.2020 (z. B. in der Sache I-14 U 29/19) zum Teil übersieht - voraus, dass der Prospekt überhaupt in irgendeiner Weise als Beratungs- oder Entscheidungsgrundlage zur Verwendung gekommen ist.

    Denn diese boten in dem fraglichen Zeitraum gegenüber den erworbenen Hypothekenanleihen bei nochmals deutlich geringerem Risiko, aber deutlich längerer Laufzeit deutlich geringere Zinssätze (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020, I-14 U 29/19, Tz. 51).

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