Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152c) |
§ 152a
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Einundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates vom 10.03.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.03.2021 | Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates | 10.03.2021 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
28.12.2003 | Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG) | 22.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 152a StGB
70 Entscheidungen zu § 152a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.2012 - 2 StR 117/12
Fälschung von Zahlungskarten und Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Tateinheit: ...
- BGH, 03.05.2000 - 2 StR 69/00
- BGH, 29.01.2014 - 1 StR 654/13
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (unmittelbares Ansetzen bei ...
- BGH, 02.07.2020 - 2 StR 226/18
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln; Fälschung von Zahlungskarten ...
- BGH, 11.08.2011 - 2 StR 91/11
Versuch der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit ...
- BGH, 23.06.2010 - 2 StR 243/10
Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion als eine Tat im Sinne ...
- OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12
Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den ...
- BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00
Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug; ...
- BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16
Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei ...
- BGH, 03.05.2000 - 2 StR 69/00
Tatbestandsmerkmal "Euroscheckvordruck" iSd § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Querverweise
Auf § 152a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 127 (Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können)