Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152c) |
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 147 StGB
74 Entscheidungen zu § 147 StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Saarland, 19.06.2025 - Lv 5/24
Wohnungsgrundrecht, Durchsuchung, Verfahrenshindernis, Geldwäsche, SVerf Art. 1, ...
- OLG Hamm, 07.02.2017 - 1 RVs 10/17
Vorsätzliche Geldfälschung durch Kenntnis von der Unechtheit bereits im Zeitpunkt ...
- KG, 23.05.2017 - 161 Ss 81/17
Strafverfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld: Verfahrenshindernis ...
- BGH, 19.09.1952 - 2 StR 267/52
Rechtsmittel
- BGH, 05.08.1980 - 1 StR 376/80
Inverkehrbringen gefälschter Wertpapiere - Abschieben an einen Eingeweihten
- BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92
Inverkehrbringen - Falschgeld - Strafklage
- BGH, 24.03.1998 - 1 StR 558/97
Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens bei der Geldfälschung; Beihilfe; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.12.1997 - 1 StR 558/97
Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens bei der Geldfälschung (beabsichtigte ...
- BGH, 18.12.1997 - 1 StR 558/97
- BGH, 19.07.1972 - 2 StR 233/72
Verbreiten von Falschgeld - Beeinträchtigung des Angeklagten in der Freiheit der ...
- BGH, 10.01.1952 - 3 StR 438/51
Rechtsmittel
§ 147 StGB in Nachschlagewerken
- § 147 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Falschgeld