Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 148 StGB
45 Entscheidungen zu § 148 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.01.2019 - 4 StR 385/18
Urkundenfälschung (Brief- und Paketmarken)
- FG Sachsen, 27.11.2013 - 2 K 44/12
Zulässigkeit der Vollstreckung eines tschechischen Vollstreckungstitels aufgrund ...
- BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83
Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer ...
- BGH, 19.07.1972 - 2 StR 233/72
Verbreiten von Falschgeld - Beeinträchtigung des Angeklagten in der Freiheit der ...
- BGH, 10.05.1983 - 1 StR 98/83
Wertzeichenfälschung - Betrug - Tateinheit - Gesetzeseinheit
- LG Heidelberg, 19.07.2004 - 1 KLs 31 Js 10514/04
Strafbarkeit des Nachahmens von Freistempeln der Deutschen Post AG
- BGH, 15.10.2004 - 2 StR 246/04
Sexueller Missbrauch von Kindern; sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; ...
- BGH, 31.08.2000 - 5 StR 349/00
Einmalige Verwendung der umprogrammierten Bankkarte; Gebrauchen einer ...
- RG, 27.07.1933 - I 651/33
Fällt unter den Begriff "empfangen" im § 148 StGB. nur der abgeleitete Erwerb ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.1982 - A 13 S 585/81
Asyl - Ungarn - Republikflucht - Interview für ungarischen Dienst von radio free ...