Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152c) |
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,
1. | die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und | |
2. | durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. |
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Einundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates vom 10.03.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.03.2021 | Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates | 10.03.2021 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
28.12.2003 | Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG) | 22.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 152b StGB
49 Entscheidungen zu § 152b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.10.2018 - 5 StR 153/18
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Prepaid-Kreditkarte; ...
- BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1350/08
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Gewerbsmäßigkeit; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.06.2008 - 1 StR 229/08
Anhörungsrüge
- BGH, 17.06.2008 - 1 StR 229/08
- BGH, 29.01.2014 - 1 StR 654/13
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (unmittelbares Ansetzen bei ...
- BGH, 02.07.2020 - 2 StR 226/18
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln; Fälschung von Zahlungskarten ...
- BGH, 05.12.2012 - 2 StR 117/12
Fälschung von Zahlungskarten und Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Tateinheit: ...
- BGH, 08.10.2013 - 2 StR 342/13
Gleichzeitiges Sich-verschaffen mehrerer gefälschter Zahlungskarten (Tateinheit; ...
- BGH, 04.12.2013 - 2 StR 2/13
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Herstellen von Karten, die ...
- BGH, 17.02.2011 - 3 StR 419/10
Verbrechensverabredung (Konkurrenzen; Tateinheit; Tatmehrheit); Mittäterschaft ...
- BGH, 27.08.2013 - 2 StR 156/13
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Mittäterschaft: wertende ...
Querverweise
Auf § 152b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 127 (Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können)