Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fassung aufgrund des Fünfunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG) vom 22.12.2003
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2003 | Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG) | 22.12.2003 |
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Rechtsprechung zu § 146 StGB
230 Entscheidungen zu § 146 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.07.2019 - 3 StR 433/18
Fälschung von Geld eines fremden Währungsgebiets (Geldbegriff; Qualität der ...
- BGH, 03.07.2019 - 2 StR 67/19
Geldfälschung (Konkurrenzen: Verhältnis von Herstellung und Inverkehrbringen, ...
- BGH, 16.05.2018 - 1 StR 151/18
Gewerbsmäßige Geldfälschung (Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit beim Herstellen von ...
- BGH, 28.04.2026 - 6 StR 588/25
StGB: Inverkehrbringen bei der Geldwäsche, Einzahlen auf ein Konto - ja, interne ...
- AG München, 25.04.2018 - 1111 Ls 245 Js 196316/17
Bordellblüten
- BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23
Geldwäsche (Vortatbeteiligung; Strafaufhebungsgrund; Rückausnahme; ...
- VerfGH Saarland, 19.06.2025 - Lv 5/24
Wohnungsgrundrecht, Durchsuchung, Verfahrenshindernis, Geldwäsche, SVerf Art. 1, ...
- BGH, 08.09.2021 - 6 StR 398/21
Untauglicher Versuch der Geldfälschung; keine eigenständige Bedeutung des ...
- OLG Hamm, 07.02.2017 - 1 RVs 10/17
Vorsätzliche Geldfälschung durch Kenntnis von der Unechtheit bereits im Zeitpunkt ...
- BGH, 20.09.2010 - 4 StR 408/10
Umfang des Verbrauchs der Strafklage (wiederholte Verwirklichung des Tatbestandes ...
§ 146 StGB in Nachschlagewerken
- § 146 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Falschgeld
Querverweise
Auf § 146 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
Redaktionelle Querverweise zu § 146 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Urkundenfälschung
- §§ 267 ff. (Urkundenfälschung) (zu §§ 146 ff)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 92 (Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung) (zu §§ 146 ff)