Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 150
Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872
28.12.2003Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG)22.12.2003BGBl. I S. 2838

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Querverweise

Auf § 150 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          § 151 (Wertpapiere)
          § 152 (Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets)
          § 152a (Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten)
          § 152b (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion)
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