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BGH, 24.04.1952 - 4 StR 918/51 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 24.04.1951 - 1 StR 104/51
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - 4 StR 918/51
(BGHSt 1, 241, 380 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51];…Urt. v. 1. April 1952 - 2 StR 59/52 -).Die Angeklagte hat sich mithin nicht nur der erfolglosen Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht, sondern in Tateinheit damit such der Anstiftung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage, weil ihre Aufforderung nach der Sachlage auch die uneidliche Aussage mit umfasste (BGHSt 1, 241, 244) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51].
§ 161 Abs. 1 StGB ist nur bei einer Verurteilung wegen Meineids anzuwenden, gilt aber nicht für die erfolglose Anstiftung zum Meineid, weil diese - mindestens für die Nebenfolgen aus § 161 StGB - eine Straftat eigener Art ist, für die nach den §§ 159, 49 a Abs. 1 Satz 2, § 44 StGB ein wilderer Strafrahmen zur Verfügung steht als für die Anstiftung (BGHSt 1, 241, 245) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51].
- BGH, 09.01.1951 - 4 StR 55/50
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - 4 StR 918/51
Strafermässigung nach § 157 StGB konnte die Strafkammer der Beschwerdeführerin nicht gewähren, weil diese Vergünstigung nur dem Zeugen oder Sachverständigen zukommt, nicht aber den Teilnehmer und dem erfolglosen Anstifter (BGH Urt v. 9. Januar 1951 - 4 StR 55/50 -). - BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52
Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs - …
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - 4 StR 918/51
(BGHSt 1, 241, 380 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51];Urt. v. 1. April 1952 - 2 StR 59/52 -).
- BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53
Rechtsmittel
Soweit in der Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1952 - 4 StR 918/51 - eine entgegengesetzte Auffassung vertreten wird, ist der erkennende Senat nicht daran gebunden, weil jene Entscheidung nicht auf ihr beruht. - BGH, 30.04.1953 - 4 StR 534/52
Rechtsmittel
Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage (§§ 153, 48, 73 StGB; vgl. BGHSt 1, 241; BGH 4 StR 918/51 vom 24. April 1952, 4 StR 539/52 vom 20. November 1952, 2 StR 803/52 vom 3. Februar 1953) entfällt, weil die Strafkammer nicht feststellen zu können glaubte, dass die Aufforderung des Angeklagten für die falsche uneidliche Aussage der S. ursächlich war.