Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173) |
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.02.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
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Rechtsprechung zu § 169 StGB
46 Entscheidungen zu § 169 StGB in unserer Datenbank:
- KG, 19.04.2023 - 4 ORs 9/23
Strafbarkeit des Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch eine ...
- KG, 19.04.2023 - 9 ORs 9/23
Vaterschaftsanerkennung durch nicht leiblichen Vater; Rechtmäßigkeit der ...
- OLG Hamm, 20.11.2007 - 1 Ss 58/07
falsche Angaben; begriff; Personenstandsfeststellung; Vaterwschaftsanerkenntnis
- VG Düsseldorf, 28.05.2026 - 35 L 495/26
Eilantrag einer Polizeikommissarin auf Untersagung disziplinarbehördlicher ...
- OLG Hamm, 26.01.1988 - 5 Ss 778/87
Freispruch nach einer Revision in einem Verfahren wegen Urkundenfälschung wegen ...
- BGH, 26.07.2017 - XII ZB 125/17
Abstammungssache: Anspruch allein des rechtlichen Vaters auf Einwilligung in eine ...
- RG, 29.10.1935 - 1 D 1277/34
Zu den Begriffen "Personenstandsunterdrückung" und "gewinnsüchtige Absicht" im § ...
- BGH, 19.02.1951 - IV ZR 39/50
Nichtiges Vaterschaftsanerkenntnis
- RG, 20.12.1937 - 2 D 595/37
1. Wann verstößt die uneheliche Kindesmutter im Unterhaltsrechtsstreit ihres ...
- VG Regensburg, 12.07.2001 - RN 13 K 01.30327
§ 169 StGB in Nachschlagewerken
- § 169 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Personenstandsfälschung
Querverweise
Auf § 169 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 169 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Urkundenfälschung
- § 271 (Mittelbare Falschbeurkundung)