Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173) |
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. 2Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
Rechtsprechung zu § 173 StGB
335 Entscheidungen zu § 173 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 18.04.2023 - 1 Ws 26/23
- BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07
Geschwisterbeischlaf
Zum selben Verfahren:
- AG Leipzig, 10.11.2005 - 253 Ls 430 Js 29620/04
Patrick S. / § 173 StGB - Geschwisterinzest
- BVerfG, 01.03.2007 - 2 BvR 392/07
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (drohende Strafvollstreckung; ...
- EGMR, 12.04.2012 - 43547/08
Zulässigkeit der Strafbarkeit des Geschwisterinzests nach dem Recht auf Achtung ...
- OLG Dresden, 30.01.2007 - 3 Ss 91/06
Revisionen im Prozess um Geschwisterliebe erfolglos
- AG Leipzig, 10.11.2005 - 253 Ls 430 Js 29620/04
- BGH, 12.06.2018 - 3 StR 226/18
Beischlaf zwischen Verwandten (keine Erfassung von beischlafähnlichen Handlungen; ...
- VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
Erfolglose Berufung wegen grundlegender Änderung der politischen Verhältnisse in ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund der ...
- BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19
- BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Vorsatz bezüglich fehlender Einwilligung des ...