Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108f) |
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 107c StGB
18 Entscheidungen zu § 107c StGB in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 12.08.2021 - 7 K 1720/20
Kumulation mehrerer Wahlfehler im Bereich der Wahlwerbung im öffentlichen Raum
- VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19
Nichtigerklärung einer Kreisrätewahl wegen gemeindlicher Plakattafeln, ...
- VG Karlsruhe, 23.04.2024 - 10 K 5449/23
Stichwahl für das Amt des Oberbürgermeisters; Aufstellung von ...
- VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18
Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters
- OLG Karlsruhe, 25.03.1977 - 3 Ws 35/77
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
- VG Dresden, 14.09.2010 - 7 K 671/10
Wahl des Oberbürgermeisters in Bischofswerda im zweiten Anlauf gültig
- VG Dresden, 09.09.2009 - 4 K 1713/08
Spendenversprechen eines Bürgermeisterkandidaten
- VG Dresden, 29.04.2009 - 4 K 1424/08
Kommunalwahlen 2008 in den Landkreisen Görlitz und Meißen sowie den Gemeinden ...
- VG Dresden, 29.04.2009 - 4 K 1454/08
Kommunalwahlen 2008 in den Landkreisen Görlitz und Meißen sowie den Gemeinden ...
Querverweise
Auf § 107c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108d (Geltungsbereich)