Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 107c StGB
15 Entscheidungen zu § 107c StGB in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18
Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
- VG Dresden, 09.09.2009 - 4 K 1713/08
Spendenversprechen eines Bürgermeisterkandidaten
- VG Dresden, 14.09.2010 - 7 K 671/10
Wahl des Oberbürgermeisters in Bischofswerda im zweiten Anlauf gültig
- OLG Karlsruhe, 25.03.1977 - 3 Ws 35/77
- VG Dresden, 29.04.2009 - 4 K 1424/08
Kommunalwahlen 2008 in den Landkreisen Görlitz und Meißen sowie den Gemeinden ...
- VG Dresden, 29.04.2009 - 4 K 1454/08
Kommunalwahlen 2008 in den Landkreisen Görlitz und Meißen sowie den Gemeinden ...
- VG Sigmaringen, 19.08.2003 - 7 K 465/03
Platzverweis eines Bürgermeisterkandidaten in Eningen rechtmäßig
- VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 39/99
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverhältnismäßige ...
- StGH Hessen, 13.02.2002 - P.St. 1633
Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfs 1999 durch CDU-Landesverband aus nicht im ...