Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 5. Abschnitt - Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 - 109k) |
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
entziehung durch Verstümmelung § 109aWehrpflicht-
entziehung durch Täuschung § 109b- § 109c (weggefallen) § 109dStörpropaganda gegen die Bundeswehr § 109eSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln § 109fSicherheits-
gefährdender Nachrichtendienst § 109gSicherheits-
gefährdendes Abbilden § 109hAnwerben für fremden Wehrdienst § 109iNebenfolgen § 109kEinziehung
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Rechtsprechung zu § 109i StGB
6 Entscheidungen zu § 109i StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17
Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
- VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11
Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2026 - 16 F 50/25
- BGH, 10.05.1966 - 1 StR 592/65
Verwendung geschützter Warenzeichen beim Verkauf von Wein unter den unrichtigen ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02
Rücktrittsbeschluss zwecks Veranlassung einer Neuwahl
§ 109i StGB in Nachschlagewerken
- § 109i StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahlrechtsausschluss