Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
5. Abschnitt - Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 - 109k) |
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(4) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.
entziehung durch Verstümmelung § 109aWehrpflicht-
entziehung durch Täuschung § 109b- § 109c (weggefallen) § 109dStörpropaganda gegen die Bundeswehr § 109eSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln § 109fSicherheits-
gefährdender Nachrichtendienst § 109gSicherheits-
gefährdendes Abbilden § 109hAnwerben für fremden Wehrdienst § 109iNebenfolgen § 109kEinziehung
Rechtsprechung zu § 109g StGB
10 Entscheidungen zu § 109g StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.02.1977 - 3 StR 507/76
Mitwirken an der Erforschungstätigkeit und Sammeltätigkeit des Geheimdienstes aus ...
- BGH, 30.10.1970 - 3 StR 4/70
Konkrete Gefährdung im Sinne des § 109g StGB - Begriff der konkreten Gefährdung - ...
- BGH, 23.02.1994 - 3 StR 572/93
Verwerfung der Revision - Klarstellung eines Schuldspruchs - Gleichsetzung von ...
- BGH, 04.06.1964 - 3 StR 5/64
Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung - Beobachtung und Überwachung von ...
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Grundrecht auf Computerschutz
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 370/07
Rechtmäßigkeit einer Online-Durchsuchung durch die Verfassungsschutzbehörden auf ...
- BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 370/07
- OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 11 U 115/21
Kein Anspruch gegen ehemaligen Mitarbeiter auf Unterlassung von ...
- BGH, 13.01.1993 - 3 StR 533/92
Annahme geheimdienstlicher Tätigkeit bei Vertrauen des Angeklagten auf die ...
- LG Frankfurt/Main, 08.02.1988 - 23 KLs 51 Js 28466/86
- AG Pinneberg, 21.01.1986 - 32 Ls 171/85
Querverweise
Auf § 109g StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die Landesverteidigung
- § 109k (Einziehung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 18 (Vorläufige Sicherstellung)