Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a) |
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
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Rechtsprechung zu § 102 StGB
18 Entscheidungen zu § 102 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.02.2026 - VI ZR 415/23
Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.02.2026 - VI ZR 416/23
Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche ...
- LG Hamburg, 03.06.2022 - 324 O 350/21
- LG Hamburg, 03.06.2022 - 324 O 355/21
Kein Ehrenschutz für ausländischen Staat
- OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
Überwachungssoftware - Äußerungsrechtliche Ansprüche von ausländischen Staaten ...
- BGH, 24.02.2026 - VI ZR 416/23
- BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15
Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise ...
- VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17
Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der ...
- EGMR, 06.10.2016 - 33696/11
Steuerhinterziehung: Steuer-CDs dürfen für Strafverfolgung genutzt werden
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
- VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11
Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig
Querverweise
Auf § 102 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a