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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a)   
Gliederung
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§ 104a
Voraussetzungen der Strafverfolgung

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

Fassung aufgrund des Achtundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1247), in Kraft getreten am 24.06.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.06.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole12.06.2020BGBl. I S. 1247

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Rechtsprechung zu § 104a StGB

8 Entscheidungen zu § 104a StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 104a StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen)
Was ist das?

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