Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 21 - 32) |
(1) 1Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. 2Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
Rechtsprechung zu § 24 BeamtStG
264 Entscheidungen zu § 24 BeamtStG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 22.03.2023 - 3 LD 10/22
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Justizvollzugsdienst; Psychologische ...
- VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
Rückforderung von Anwärterbezügen
- VG Greifswald, 24.04.2023 - 11 A 540/22
Disziplinarrechtliche Amtsenthebung eines Polizisten wegen außerdienstlicher ...
- OVG Saarland, 10.10.2018 - 1 A 504/17
Beendigung eines Beamtenverhältnisses nach rechtskräftiger Verurteilung wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 06.10.2016 - 1 B 227/16
Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge rechtskräftiger strafgerichtlicher ...
- OVG Saarland, 01.12.2016 - 1 D 333/16
Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung bzw. ...
- VG Saarlouis, 12.07.2016 - 2 L 671/16
BeamtenrechtBeendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes infolge ...
- OVG Saarland, 06.10.2016 - 1 B 227/16
- Richterdienstgericht Thüringen, 19.01.2023 - DG 1/22 Corona
Nach Anklage wegen Rechtsbeugung: Familienrichter aus Weimar vorläufig vom Dienst ...
- BVerfG, 03.03.2023 - 2 BvL 11/22
Unzulässige amtsgerichtliche Vorlagen betreffend Verfassungsmäßigkeit der für ...
- VG Regensburg, 20.08.2019 - RO 10A DS 19.1307
Vorläufige Dienstenthebung eines Oberbürgermeisters
Querverweise
Auf § 24 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 49 (Strafgerichtliche Verurteilung)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 BeamtStG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- § 45 III (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 24 I S. 2)