Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 21 - 32)   
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§ 24 Beamtenstatusgesetz
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§ 24
Verlust der Beamtenrechte

(1) 1Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. 2Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Rechtsprechung zu § 24 BeamtStG

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Querverweise

Auf § 24 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Das Amt des Notars
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
          § 49 (Strafgerichtliche Verurteilung)

Redaktionelle Querverweise zu § 24 BeamtStG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Nebenfolgen
              § 45 III (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 24 I S. 2)
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