Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 21 - 32) |
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 28 BeamtStG
22 Entscheidungen zu § 28 BeamtStG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19
Entlassung eines Probebeamten wegen Dienstunfähigkeit
- OVG Thüringen, 30.11.2022 - 2 EO 402/21
Polizeibeamter; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Umfang der ...
- VG Augsburg, 21.02.2013 - Au 2 K 11.1459
Dienstunfallrecht; Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen; Kausalität; ...
- VG Köln, 17.08.2022 - 3 K 6350/19
- VG München, 20.11.2014 - M 12 K 14.3396
Berechnung der Versorgungsbezüge
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2017 - 4 S 2315/17
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Charaktermängel; Möglichkeit der ...
- VG Gelsenkirchen, 26.09.2018 - 1 K 9431/17
Krankheitsbedingte Verlängerung der Probezeit Erheblichkeitsschwelle Addition der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - 6 A 4105/18
Verlängerung der Probezeit eines Polizeikommissars aufgrund von Krankheitszeiten; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - 6 A 4105/18
- VG Bayreuth, 08.03.2013 - B 5 K 11.848
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Wiedereingliederungsmaßnahmen; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15
Mitwirkung; Personalrat; verbeamtete Lehrerin; Feststellung begrenzter ...