Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 21 - 32)   
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Textdarstellung

  

§ 25
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Rechtsprechung zu § 25 BeamtStG

67 Entscheidungen zu § 25 BeamtStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 25 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:

    Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) 
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
        § 31 (Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden)
     
      Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
        § 60 (Verwendungen im Ausland)
     
      Schlussvorschriften
        § 63 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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