Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.
(2) 1Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. 2In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. 3Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. 4Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. 5Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend.
(3) 1Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde zu. 2§ 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
Gerichtsstands § 14Antrag eines Gläubigers § 15Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften § 15aAntragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften § 15bZahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung § 16Eröffnungsgrund § 17Zahlungsunfähigkeit § 18Drohende Zahlungsunfähigkeit § 19Überschuldung § 20Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung § 21Anordnung vorläufiger Maßnahmen § 22Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 22aBestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses § 23Bekanntmachung der Verfügungs-
beschränkungen § 24Wirkungen der Verfügungs-
beschränkungen § 25Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen § 26Abweisung mangels Masse § 26aVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 27Eröffnungsbeschluß § 28Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner § 29Terminbestimmungen § 30Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 31Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister § 32Grundbuch § 33Register für Schiffe und Luftfahrzeuge § 34Rechtsmittel
Rechtsprechung zu § 26a InsO
25 Entscheidungen zu § 26a InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.02.2012 - IX ZB 79/10
Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Rechtsweg für Vergütungsansprüche des ...
- AG Köln, 25.01.2017 - 73 IN 411/16
Vorläufige Sachwaltung; Vergütung des vorläufigen Sachwalters; vorläufige ...
- AG Hamburg, 04.02.2015 - 67c IN 500/14
Zuständigkeit des Insolvenzrichters für die Festsetzung der Vergütung des ...
- AG Göttingen, 09.01.2018 - 74 IN 210/17
Zu den Möglichkeiten eines antragstellenden Gläubigers nach Begleichung der ...
- BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14
Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; ...
- BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15
Kosten des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütungen und Auslagen des ...
- BGH, 22.09.2016 - IX ZB 71/14
Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung ...
- AG Wuppertal, 13.11.2013 - 145 IN 1080/11
Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach dem Wert der ...
- AG Hamburg, 20.12.2013 - 67g IN 419/12
Pflicht des vorläufigen Sachwalters zur Überwachung des Zahlungsverkehrs des ...
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Festsetzung der Kosten für den vorläufigen Insolvenzverwalter in nichteröffneten ...