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Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 16
Eröffnungsgrund

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

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Rechtsprechung zu § 16 InsO

255 Entscheidungen zu § 16 InsO in unserer Datenbank:

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Alle 255 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 16 InsO:

    Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Art. 4 II (Prüfung der Zuständigkeit) (zu §§ 16 ff)
     
      Anerkennung der Insolvenzverfahren
        Art. 27 (Voraussetzungen für den Zugang zu Informationen über das System der Vernetzung)
Was ist das?

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