Börsengesetz
| Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43) |
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.
verschreibungen § 38Einführung § 39Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren § 40Pflichten des Emittenten § 41Auskunftserteilung § 42Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten § 43Verpflichtung des Insolvenzverwalters
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Rechtsprechung zu § 43 BörsG
22 Entscheidungen zu § 43 BörsG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 15.01.2021 - 6 A 857/19
Zulässigkeit des Widerrufs bei Wertpapieren hinsichtlich der Insolvenz eines ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 08.03.2019 - 2 K 6239/17
Kein Widerruf der Zulassung von Aktien zum regulierten Markt wegen Insolvenz der ...
- VG Frankfurt/Main, 08.03.2019 - 2 K 6239/17
- VG Frankfurt/Main, 17.06.2002 - 9 E 2285/01
Delisting von Aktien; Klagebefugnis des Anlegers; Ermessen
- VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 9 G 3103/01
Delisting - Anlegerinteresse
- OLG München, 14.02.2001 - 7 U 6019/99
Widerruf der Börsenzulassung - Grundlagenentscheidung - Hauptversammlung - kein ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 04.11.1999 - 5 HKO 10580/99
Abschließende Regelung des Delisting im Börsengesetz ("Macrotron")
- LG München I, 04.11.1999 - 5 HKO 10580/99
- BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft
- BGH, 14.06.2022 - XI ZR 395/21
Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2007 - 6 S 2293/07
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Widerrufs einer ...
- OLG Frankfurt, 18.01.2001 - 1 U 209/99
Amtshaftung: Verluste durch Aussetzung des Börsenterminhandels
Querverweise
Auf § 43 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 48 (Freiverkehr)
Redaktionelle Querverweise zu § 43 BörsG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 22 (Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters) (zu § 43 II)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- §§ 80 ff. (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 43 I)