Börsengesetz
| Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43) |
(1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder Einbeziehung durch die Geschäftsführung, soweit nicht in § 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen zu beantragen. 2Das Institut oder Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730 000 Euro nachweisen. 3Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den Antrag allein stellen. 4Die Geschäftsführung kann vom Emittenten die Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf die zuzulassenden Wertpapiere verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.
(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Börsenordnung vorsehen, dass die Zulassung nach Absatz 1 außerhalb von Teilbereichen des regulierten Marktes im Sinne von § 42 Absatz 1 lediglich vom Emittenten von Wertpapieren zu beantragen ist.
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
| 1. | der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sowie den Bestimmungen entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel nach § 34 erlassen worden sind, und | |
| 2. | ein nach der Verordnung (EU) 1129/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung veröffentlicht worden ist, der für den in § 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch verwendet werden darf, oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Prospekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 1129/2017 von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann. |
(4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung zum regulierten Markt an einem anderen organisierten Markt nicht erfüllt.
(5) 1Die Geschäftsführung bestimmt mindestens drei inländische Zeitungen mit überregionaler Verbreitung zu Bekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen Veröffentlichungen (überregionale Börsenpflichtblätter). 2Die Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
| 26.06.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten | 12.05.2021 | |
| 21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 | |
| 02.07.2016 | Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) | 30.06.2016 | |
| 22.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) | 04.07.2013 | |
| 28.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) | 21.12.2007 |
verschreibungen § 38Einführung § 39Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren § 40Pflichten des Emittenten § 41Auskunftserteilung § 42Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten § 43Verpflichtung des Insolvenzverwalters
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Rechtsprechung zu § 32 BörsG
23 Entscheidungen zu § 32 BörsG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.06.2020 - 17 U 272/19
Keine Haftung der Clearstream Banking AG gegenüber dem Anleger bei Mängeln der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.04.2024 - 26 W 2/21
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- OLG München, 11.10.2023 - 7 U 380/23 Corona
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- FG Düsseldorf, 02.02.2021 - 10 K 3253/17
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- VG Frankfurt/Main, 11.12.2012 - 1 L 4060/12
Aussetzung des Handels von in den Freiverkehr einbezogenen Aktien
- BFH, 15.03.1994 - X R 38/92
Wertpapiergeschäfte eines Kursmaklers als gewerbliche Tätigkeit - Tätigkeit als ...
- VG Frankfurt/Main, 03.03.1995 - 15 G 436/95
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ; Besonderes ...
- VGH Hessen, 17.07.1997 - 8 NG 2271/97
Normenkontrollverfahren bezüglich der Börsenordnung - Antragsbefugnis eines ...
- VG Frankfurt/Main, 18.09.1997 - 15 E 426/96
Amtshaftung und Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung als Kursmakler oder ...
Querverweise
Auf § 32 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 41 (Auskunftserteilung)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- § 44 (Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften)
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 48 (Freiverkehr)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
- § 52 (Übergangsregelungen)