Börsengesetz
| Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43) |
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen.
verschreibungen § 38Einführung § 39Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren § 40Pflichten des Emittenten § 41Auskunftserteilung § 42Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten § 43Verpflichtung des Insolvenzverwalters
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Rechtsprechung zu § 37 BörsG
3 Entscheidungen zu § 37 BörsG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 25.08.2005 - 1 E 3922/04
Heranziehung des Insolvenzverwalters zu Notierungsgebühren der Frankfurter ...
- VG Frankfurt/Main, 29.10.2009 - 1 K 1619/08
Börsenwesen: Nutzung eines für Börsengeschäfte zur Verfügung gestellten Programms ...
- OLG Frankfurt, 01.02.1994 - 5 U 213/92
Börsenprospekthaftung der konsortialführenden Bank
Querverweise
Auf § 37 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 32 (Zulassungspflicht)
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 48 (Freiverkehr)