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Börsengesetz

   Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 40
Pflichten des Emittenten

(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 eintritt.

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Rechtsprechung zu § 40 BörsG

Entscheidung zu § 40 BörsG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 40 BörsG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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