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Börsengesetz
| Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 eintritt.
§ 32Zulassungspflicht
§ 33Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
§ 34Ermächtigungen
§ 35Verweigerung der Zulassung
§ 36Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 37Staatliche Schuld-
verschreibungen § 38Einführung § 39Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren § 40Pflichten des Emittenten § 41Auskunftserteilung § 42Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten § 43Verpflichtung des Insolvenzverwalters
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verschreibungen § 38Einführung § 39Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren § 40Pflichten des Emittenten § 41Auskunftserteilung § 42Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten § 43Verpflichtung des Insolvenzverwalters
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Rechtsprechung zu § 40 BörsG
Entscheidung zu § 40 BörsG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 28.03.2007 - 6 N 3224/04
Vereinbarkeit der zu veröffentlichen Quartalsberichte börsennotierter ...
Querverweise
Auf § 40 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 48 (Freiverkehr)