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Börsengesetz

   Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43)   
Gliederung
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§ 41
Auskunftserteilung

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das Institut oder Unternehmen, das die Zulassung der Wertpapiere nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zusammen mit dem Emittenten beantragt hat, sind verpflichtet, der Geschäftsführung aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Zulassung der Wertpapiere erforderlich sind.

(2) 1Die Geschäftsführung kann verlangen, dass der Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist. 2Kommt der Emittent dem Verlangen der Geschäftsführung nicht nach, kann die Geschäftsführung nach Anhörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026 (BGBl. I Nr. 33), in Kraft getreten am 10.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz)04.02.2026BGBl. I Nr. 33

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Rechtsprechung zu § 41 BörsG

Entscheidung zu § 41 BörsG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 41 BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        § 33 (Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt)
     
      Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
        § 48 (Freiverkehr)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
        § 50 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

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