Börsengesetz
| Abschnitt 4 - Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel (§§ 32 - 43) |
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das Institut oder Unternehmen, das die Zulassung der Wertpapiere nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zusammen mit dem Emittenten beantragt hat, sind verpflichtet, der Geschäftsführung aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Zulassung der Wertpapiere erforderlich sind.
(2) 1Die Geschäftsführung kann verlangen, dass der Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist. 2Kommt der Emittent dem Verlangen der Geschäftsführung nicht nach, kann die Geschäftsführung nach Anhörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 |
verschreibungen § 38Einführung § 39Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren § 40Pflichten des Emittenten § 41Auskunftserteilung § 42Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten § 43Verpflichtung des Insolvenzverwalters
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Rechtsprechung zu § 41 BörsG
Entscheidung zu § 41 BörsG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 28.03.2007 - 6 N 3224/04
Vereinbarkeit der zu veröffentlichen Quartalsberichte börsennotierter ...
Querverweise
Auf § 41 BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 33 (Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt)
- Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
- § 48 (Freiverkehr)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
- § 50 (Bußgeldvorschriften)