Vereinsgesetz
| 3. Abschnitt - Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine (§§ 10 - 13) |
(1) 1Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. 2Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. 3Forderungen, die innerhalb der Ausschlußfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.
(3) 1Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse statt. 2§ 12 bleibt unberührt. 3Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozeßkosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. 4Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. 5Die §§ 57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.
(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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Rechtsprechung zu § 13 VereinsG
28 Entscheidungen zu § 13 VereinsG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.04.2026 - 6 A 18.23
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der "Artgemeinschaft"
- OVG Niedersachsen, 27.12.2025 - 13 KS 126/24
Unterbrechung des Klageverfahrens bzgl. eines sofort vollziehbaren Vereinsverbots ...
- VG Göttingen, 19.02.2020 - 1 A 86/17
Beschlagnahme; Eigentumsverlust; Einziehungsverfügung; Gläubigeraufruf; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 07.01.2021 - 11 LC 122/20
"1 %-"-Aufkleber; Beschlagnahme; Eigentum; Einziehung; Gewahrsam; ...
- OVG Niedersachsen, 07.01.2021 - 11 LC 122/20
- BVerwG, 25.03.2026 - 6 C 8.24
Keine Kompetenz der Vollzugsbehörde im Vereinsverbotsverfahren zur abschließenden ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 - 1 S 2586/22
Aufhebung eines im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ergangenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 - 1 S 2586/22
- BGH, 06.02.2024 - 3 StR 36/23
Einstellung des Verfahrens betreffend die Einziehungsbeteiligte (juristische ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2024 - 3 P 122/24
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Zusammenhang mit dem Verbot eines ...
- VG Berlin, 07.06.2023 - 29 K 221.22
Anfechtung eines Sicherstellungsbescheids und einer Einziehungsverfügung
Querverweise
Auf § 13 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 8 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 11 (Vermögenseinziehung)
- Schlußbestimmungen
- § 19 (Rechtsverordnungen)
- Parteiengesetz (PartG)
- Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
- § 32 (Vollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 VereinsG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 13 (Eröffnungsantrag) (zu § 13 III)
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 38 (Begriff der Insolvenzgläubiger) (zu § 13 I 2)
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 56 (Bestellung des Insolvenzverwalters) (zu § 13 III)