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Vereinsgesetz

   2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9)   
Gliederung
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§ 8
Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) 1Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. 2Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. 4Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

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Rechtsprechung zu § 8 VereinsG

170 Entscheidungen zu § 8 VereinsG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 8 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:

    Vereinsgesetz (VereinsG) 
      Verbot von Vereinen
        § 9 (Kennzeichenverbot)
     
      Sondervorschriften
        § 16 (Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen)
     
      Schlußbestimmungen
        § 31 (Übergangsregelungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 8 VereinsG:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 80 II 1 Nr. 3 [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] (zu § 8 II 3)
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