Vereinsgesetz

   2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VereinsG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VereinsG (https://dejure.org/gesetze/VereinsG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VereinsG
__paste_bez____paste_norm__ Vereinsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VereinsG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vereinsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 5
Vollzug des Verbots

(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.

(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.

Rechtsprechung zu § 5 VereinsG

73 Entscheidungen zu § 5 VereinsG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 73 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 5 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht