Vereinsgesetz
| 2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9) |
(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.
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Rechtsprechung zu § 5 VereinsG
86 Entscheidungen zu § 5 VereinsG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.03.2026 - 6 C 8.24
Keine Kompetenz der Vollzugsbehörde im Vereinsverbotsverfahren zur abschließenden ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 - 1 S 2586/22
Aufhebung eines im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ergangenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 - 1 S 2586/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2025 - 7 A 10279/25
Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2026 - 5 E 814/23
Rechtmäßigkeit des Gerichtsbeschlusses bzgl. der Anordung der Durchsuchung zum ...
- OVG Sachsen, 17.07.2024 - 6 E 60/23
Beschwerde gegen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung; Vereinsverbot; ...
- VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 69.23
Vereinsverbot: Einziehung eines Motorrades eines Dritten
- VG Berlin, 07.06.2023 - 29 K 221.22
Anfechtung eines Sicherstellungsbescheids und einer Einziehungsverfügung
- VG München, 18.09.2023 - M 30 X 23.4359
Richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Rahmen des ...
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 - 14 K 4181/24
Bandidos, Motorrad, Sicherstellung, Vereinsvermögen, Beschlagnahme, ...
- VG Gelsenkirchen, 31.08.2023 - 14 I 104/23
Durchsuchung; Durchsuchungsanordnung; Durchsicht; Datenträger; Hammerskins ...
Querverweise
Auf § 5 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 8 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 51 [Verfahren in Fällen des § 5 Abs. 2 Vereinsgesetz]