Verwaltungsgerichtsordnung
Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53) |
6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53) |
(1) Ist gemäß § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes das Verbot des Gesamtvereins anstelle des Verbots eines Teilvereins zu vollziehen, so ist ein Verfahren über eine Klage dieses Teilvereins gegen das ihm gegenüber erlassene Verbot bis zum Erlaß der Entscheidung über eine Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins auszusetzen.
(2) Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet im Falle des Absatzes 1 die Oberverwaltungsgerichte.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die Oberverwaltungsgerichte über die Klage eines Vereins nach § 50 Abs. 1 Nr. 2.
Rechtsprechung zu § 51 VwGO
68 Entscheidungen zu § 51 VwGO in unserer Datenbank:
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Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Änderung ...
- VG Karlsruhe, 02.02.2016 - 7 K 348/16
Dienstlicher Wohnsitz bei Rechtsreferendaren
- BVerwG, 04.03.2014 - 10 A 2.14
Erfüllungsvoraussetzungen für die erstinstanzliche Zuständigkeit des ...
- BVerwG, 04.03.2014 - 10 A 3.14
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Fragen der Rechtswegeröffnung ...
- BVerwG, 07.09.1962 - VI B 10.62
- BVerwG, 27.05.2015 - 3 B 5.15
Projekt Stuttgart 21; Planfeststellungsbeschluss; bestandskräftiger ...
- BVerwG, 01.07.2013 - 8 B 7.13
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- VG Hannover, 25.02.2009 - 2 A 2389/06
Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung
- VG München, 09.11.2015 - M 10 K 15.3157
Der Verwaltungsrechtsweg ist für Klage auf Feststellung, dass sich die Beklagte ...
- VG Regensburg, 19.04.2018 - RN 5 K 16.473
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